Es reiche nicht aus, dass der Endpreis für Online-Flugtickets an irgendeiner Stelle im Buchungsvorgang genannt wird, urteilten die Berliner Richter (Aktenzeichen: 5 U 147/10 und 24 U 90/10) nach zwei Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv).
In den verhandelten Fällen hatten die Fluggesellschaften Ryanair und Air Berlin die Preise für Flüge im Internet ohne Zusatzkosten ausgewiesen. Sie enthielten in einem Fall weder Steuern, Flughafengebühren noch Kerosinzuschläge. Auch die Gebühr für die Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte fehlte. In dem anderen Fall erfuhren Kunden bei der Onlinebuchung erst im dritten Buchungsschritt von einer Bearbeitungsgebühr für die Bezahlung der Tickets.
Diese Zusatzkosten seien aber für die meisten Kunden unvermeidlich, befanden die Richter. Daher müssten die beklagten Fluggesellschaften diese auch in den Endpreis einrechnen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. (dpa)